Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP)

Ich stehe Ihnen als kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Artenschutzprüfung zur Verfügung und unterstüze Sie bei der Genehmigung Ihres Vorhabens.

 

Ihr kompetenter Ansprechpartner bei artenschutzrechtlichen Prüfungen, faunistischen Fachgutachten und Beratungen rund um das Thema Artenschutz in Bonn, Köln, dem Rheinisch-Bergischen Kreis, sowie dem Oberbergischen Kreis.

 

  • Was ist die Artenschutzprüfung (ASP)?

Die Artenschutzprüfung richtet sich nach der gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010.

 

Grundlage bildet das Bundesnatuschutzgesetz (BNatSchG). In den § 44 und § 45 BNatSchG ist der besonderen Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten geregelt. Im Paragraph 44 sind die Zugriffs- und Vermarktungsverbote geregelt. Paragraph 45 regelt die Ausnahmen.

Beide bilden die Grundlage der Artenschutzprüfung. Die Beachtung dieser Vorschriften ist Voraussetzung für die naturschutzrechtliche Zulassung eines Vorhabens.

 

Im Fokus stehen die sogenannten "planungsrelevanten Arten". Sie stellen eine naturschutzfachliche Auswahl für die Art-für Art-Betrachtung innerhalb einer ASP dar.

 

Die ASP ist 3-stufig angelegt.

Stufe 1 (ASP I): Vorprüfung


  • Auswertung vorhandener Daten
  • Beschreibung der Wirkfaktoren
  • Potentialeinschätzungen (Bewertung welche Arten vorkommen könnten)
Datenabfrage im Fachinformationssystem
Datenabfrage im Fachinformationssystem

Stufe 2 (ASP II): Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände


  • Tatsächliche Erfassung von Arten (faunistische Kartierung im Gelände)
  • Vorhabensbezogene Konfliktanalyse
  • Erarbeitung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
  • CEF-Maßnahmen
  • Art-für Art-Protokolle für nachgewiesene und betroffene Arten
Fransenfledermaus mit Telemetriesender
besenderte Fledermaus

Stufe 3 (ASP III): Ausnahmeverfahren nach §45 Abs. 7 BNatSchG


  • Eintreten von Verbotstatbeständen trotz Vermeidungsmaßnahmen
  • Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses liegen vor und
  • es gibt keine zumutbaren Alternativen und
  • Der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Art darf sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern, bei Anhang-IV-Arten muss er günstig bleiben.

Lassen Sie sich ein persönliches auf Ihre individuellen Anforderungen zugeschnittenes Angebot erstellen.

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Büro für Faunistik & Freilandfroschung

Dip.-Biol. Jens Trasberger

Lauterbachstraße 68

53639 Königswinter

 

ab dem 25.03.2024

 

Im Kleefled 42

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Tel: (02244) 91 860 25

 

 

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